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German Taxation: Versteuerung von geschenkten und wieder verkauften Airdrops

Open provinzio opened this issue 2 years ago • 1 comments

As this is only relevant for the german taxation, I'll state this issue in German.

Gemäß BMF-Schreiben kann ein Airdrop durch

  • Einkünfte aus sonstiger Leistung oder
  • Schenkung erhalten werden.

Falls man selber keine Aktion tätigen musste, um den Airdrop zu erhalten, gilt er als geschenkt und die schenkungssteuerlichen Regelung treten ein (Randnummer 74)

Beim Verkauf dieses Airdrops könnte es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln. Verstehe ich es richtig, dass dann folgender Satz zutrifft: Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Heißt dass, dass man zur Berechnung des Gewinns wissen muss, wann und zu welchem Preis der Vorgänger den Coin gekauft hat? Oder ist damit nur gemeint, dass wenn man eine Leistung für 0 € erbracht hat, dass dann die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend ist. Auch das stelle ich mir unmöglich vor, auszuwerten.

Bspw. der FLAR Airdrop wurde allen gegeben, die XRP gehalten haben. Das geschah nicht zwingend mit eigenem Zutun, könnte also als Schenkung angesehen werden. Nun kann man aber wohl nichts über die Anschaffung des Rechtsvorgängers vermuten, das ist ja alles andere als Ungewiss...

@tobias-p Meinung dazu?

provinzio avatar May 14 '22 21:05 provinzio

Ich sehe hier zwei Möglichkeiten, welchen Wert die Coins beim Rechtsvorgänger gehabt haben können:

  1. Der Airdrop ist ein neuer Coin, der als Marketing-Aktion verteilt wird, damit er schnellstmöglich Verbreitung unter allen Nutzern eines bestimmten Netzwerkes/Coins findet. Diese Airdrops können meiner Ansicht nach nur den Wert 0 haben, DENN es werden i.d.R. nicht nur ein paar Coins erstellt (<10k) und verteilt - das ganze geht normalerweise in die 100k - 1.000k. Dabei dürften die Kosten für die Erstellung dieser Coinmenge relativ gering sein. (für mich zu erkennen in Randnummer 73)

  2. Der Airdrop ist ein bestehender (etablierter) Coin, der zu Marketing-Zwecken verschenkt wird. Hier haben wir - im Gegensatz zu dem 1. Punkt - ja einen bestehenden Marktwert. Man könnte hier direkt den Wert des Coins nehmen, den er zum Zeitpunkt des Erhalts gehabt hat. (hier für mich aus Randnummer 43 erkenntlich)

Problem ist, dass man - egal wie man es dreht und wendet - eigentlich keinen 100%ig korrekten Wert des Rechtsvorgängers feststellen kann.

Was man machen könnte, wäre direkt beim zuständigen Finanzamt mal nachzufragen, wie das BMF dort ausgelegt wird.

tobias-p avatar May 15 '22 08:05 tobias-p